Seit Januar 2025 besteht erstmalig für ausländische Ärzte mit Berufserlaubnis die Möglichkeit, noch vor Erteilung der Approbation in sächsischen Praxen als Ausbildungsassistenten eine ärztliche Tätigkeit mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten aufzunehmen.
Ausländische Ärztinnen und Ärzte mit Berufserlaubnis können in Sachsen jetzt auch in Arztpraxen angestellt werden
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KV Sachsen), das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Sächsische Landesärztekammer haben gemeinsam einen Weg gefunden, dass Ärzte mit Berufserlaubnis als Assistenten jetzt auch im ambulanten Bereich tätig werden können.
Neben den stationären Einrichtungen können jetzt auch Arztpraxen Ärztinnen und Ärzte mit Berufserlaubnis einstellen, um die ambulante Versorgung in den sächsischen Regionen zu stärken. Die ärztliche Tätigkeit eines Ausbildungsassistenten darf nur in fachlich abhängiger Stellung und unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung eines approbierten Facharztes erfolgen.
Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen Landesärztekammer: „Ich bin über diese neue Regelung sehr froh. Denn für ausländische Ärzte mit Berufserlaubnis eröffnen sich jetzt vollkommen neue Arbeitsmöglichkeiten im ambulanten Sektor. Dort können sie wichtige Erfahrungen in der hausärztlichen Versorgung sammeln, vielfältige Krankheitsbilder sowie unterschiedliche Praxisteams kennenlernen. Diese wichtigen Erfahrungen werden ihren weiteren Berufsweg wesentlich prägen“.
Hintergrund – Was ist eine Berufserlaubnis?
Personen aus dem Ausland mit Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf, die in Sachsen eine Tätigkeit aufnehmen möchten, müssen zur Erlangung einer Berufserlaubnis eine Fachsprachenprüfung ablegen, die durch die Sächsische Landesärztekammer abgenommen wird. Daraufhin erteilt die Landesdirektion Sachsen, als zuständige Approbationsbehörde, eine Berufserlaubnis für zwei Jahre. Damit wird zudem ermöglicht, in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation zu erlangen. Der Beginn einer ärztlichen Weiterbildung zum Facharzt ist dagegen erst ab Erteilung der ärztlichen Approbation zulässig.